
Neben dem StGB (S§ 146-152a) enthält auch das Bundesbankgesetz (SS 35-37) Vorschriften zum Falschgeld. Danach wird mit Freiheitsstrafe bis 5 Jahre oder mit Geldstrafe bestraft, 1. wer unbefugt Geldzeichen (Marken, Münzen , Scheine o.a. Urkunden, die geeignet sind, im Zahlungsverkehr anstelle der gesetzlich zugelassenen Münzen oder Banknoten...
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